4.2. Verbringen zu privaten Zwecken Wenn eine natürliche Person für den Eigenbedarf verbrauchsteuerpflichtige Waren im freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (also versteuert) erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, kommt es grundsätzlich zu keiner weiteren Steuerschuldentstehung im Steuergebiet, vorausgesetzt diese sind für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt. Anders als im gewerblichen Verkehr gilt hier das Ursprungslandprinzip bzw. Erwerbslandprinzip. Eine Erstattung der im Erwerbsland gezahlten Verbrauchsteuer ist ausgeschlossen. Die Verwendung eines Begleitdokumentes bei der Beförderung ist nicht vorgesehen. Diese Begünstigung für Verbringungen zu privaten Zwecken gilt allerdings nicht für den Versandhandel und in jenen Fällen, in denen natürliche Personen die Waren nicht selbst in das Steuergebiet verbringen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Begriff der natürlichen Person im Sinne dieser Bestimmung nicht mit dem Begriff der Privatperson im Zusammenhang mit Versandhandel deckt. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht steuerfrei sind, entsteht die Steuerschuld mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Person, die die Waren in das Steuergebiet verbringt. Der Steuerschuldner hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, binnen dessen dem Steuerschuldner die Anmeldung und Entrichtung zumutbar ist) bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Zollamt Innsbruck, die Verbrauchsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten. Hat eine Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist entscheidend, dass sie über einen österreichischen Wohnsitz verfügt, der dann für die Zuständigkeit maßgebend ist.
