4.5. Versandhandel 4.5.1. Allgemeines Versandhandel betreibt, wer verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Waren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt. Gemäß § 30 TabStG 1995 ist der Versandhandel mit Tabakwaren unzulässig. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind als Finanzordnungswidrigkeit zu ahnden. Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des UStG 1994 der Umsatzsteuer unterliegen. Dieser Begriff der Privatperson deckt sich also nicht jedenfalls mit dem Begriff der natürlichen Person in den Bestimmungen über private Verbringungen. Für den Bereich des Versandhandels gilt das Bestimmungslandprinzip. Mit dem Empfang der Ware im Steuergebiet durch die Privatperson entsteht die Steuerschuld für den Versandhändler. Ist ein Beauftragter bestellt worden, wird dieser neben dem Versandhändler Steuerschuldner. Beide haften als Gesamtschuldner. Die Verwendung von Begleitdokumenten ist im Zusammenhang mit dem Versandhandel nicht vorgesehen.
