0.2. Sachlicher Anwendungsbereich Die Richtlinie 92/12/EWG regelt die Erhebung der Verbrauchsteuern und anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben. Sie findet auf die folgenden, in den jeweiligen Strukturrichtlinien näher definierten Waren Anwendung: Mineralöle Alkohol und alkoholische Getränke (Ethylalkohol; Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Wein und Bier, Zwischenerzeugnisse) Tabakwaren. Sämtliche in Österreich geltenden Verbrauchsteuern sind von der Harmonisierung erfasst (siehe die ARL zu den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen). Die Sonderabgabe von Erdöl ist keine Verbrauchsteuer.
