4. Der verbrauchsteuerrechtlich freie Verkehr 4.1. Definitionen und Abgrenzungen Mit der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren oder der Einfuhr in das Steuergebiet ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Da die Entnahme idR zur Steuerschuldentstehung führt, bedeutet dies, dass es sich bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren des freien Verkehrs um versteuerte (oder zB im Falle von Unregelmäßigkeiten um Waren, die zu versteuern gewesen wären) handelt. Es ist schon aus diesem Grund wesentlich, zu unterscheiden, ob sich verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren oder im freien Verkehr befinden. Außerdem hat die Unterscheidung zB noch Bedeutung für das zu verwendende Begleitdokument und die Steuerschuldentstehung. Zu unterscheiden ist der verbrauchsteuerrechtlich freie Verkehr weiters vom zollrechtlich freien Verkehr. Zwar bewirkt die Überführung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich (Einfuhr in das Anwendungsgebiet) grundsätzlich auch, dass sich diese Ware im (österreichischen) verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befindet (dies gilt nicht im Sonderfall in der Einfuhr, in dem Waren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden können, siehe auch Abschnitt 1.4.1.); wenn aber verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und sich somit auch im "österreichischen" zollrechtlich freien Verkehr befinden, bedeutet das keineswegs, dass sie sich auch im freien Verkehr im Sinne der österreichischen Verbrauchsteuergesetze befinden. Während der Begriff "zollrechtlich freier Verkehr" sich nämlich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet bezieht, bedeutet verbrauchsteuerrechtlich freier Verkehr nur, dass eine Ware im Steuergebiet (im Wesentlichen in Österreich) im freien Verkehr ist. Dies hat insofern große Bedeutung, als mit der gewerblichen Verbringung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die sich beispielsweise in Deutschland bereits im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befindet (also versteuert ist), die (österreichische) Verbrauchsteuer ein weiteres Mal entsteht. Sobald sich eine Ware im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befindet, für sie also die Steuer entrichtet wurde, bestehen hinsichtlich der Lagerung, Verwendung und Beförderung im Steuergebiet grundsätzlich keine Beschränkungen. Dies gilt allerdings dann nicht, sollte die verbrauchsteuerpflichtige Ware unter Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung in den freien Verkehr übergeführt worden sein (zB dürfen unversteuerte Schmiermittel nicht als Treibstoff oder gekennzeichnetes Gasöl nur zum Verheizen verwendet werden). Neben der Abgrenzung zum Steueraussetzungsverfahren und zum zollrechtlich freien Verkehr ist - "innerhalb" des verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehrs im innergemeinschaftlichen Warenverkehr - die Unterscheidung von grundlegender Bedeutung, ob es sich um eine gewerbliche Verbringung oder eine Verbringung zu privaten Zwecken handelt. Denn während das Steueraussetzungsverfahren auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist, können Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nicht nur zu gewerblichen, sondern auch zu privaten, nichtgewerblichen Zwecken erfolgen. Grundsätzlich dürfen Privatpersonen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sie für den Eigenbedarf im freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates erworben haben und selbst befördern, ohne mengenmäßige Beschränkung ohne steuerliche Behandlung in das Steuergebiet verbringen. Dies gilt jedoch nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind. Die Abgrenzung von gewerblichem Verkehr und privaten Verbringungen ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Maßgebend sind dabei verschiedene Umstände, insbesondere: die handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Waren der Ort, an dem sie sich befinden die Beförderungsart (die Waren müssen selbst befördert werden) Unterlagen über die Waren (Lieferscheine, Rechnungen, usw.) Menge der Waren (Indikativmengen) Beschaffenheit der Waren (Gebindeform, Preisauszeichnung, usw.) Artikel 9 Absatz 2 der SystemRL beinhaltet für Tabakwaren und alkoholische Getränke Richtmengen (Indikativmengen). Anders als bei der Einfuhr handelt es sich hierbei aber nicht um Freimengen. Die Richtmengen bieten bloße Anhaltspunkte für die Entscheidung, maßgebend ist die Gesamtbeurteilung. Sie betragen: für Zigaretten 800 Stück für Zigarillos (Höchstgewicht 3g/Stück) 400 Stück für Zigarren 200 Stück für Rauchtabak 1 kg für Spirituosen 10 l Zwischenerzeugnisse 20 l Wein (davon max. 60 l Schaumwein) 90 l Bier 110 l Auch für die Frage, ob die einzelnen Richtmengen für Tabakwaren und alkoholische Getränke einander ausschließen (also zB entweder 800 Stück Zigaretten oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak) oder nebeneinander (kumulativ) zu gewähren sind (800 Stück Zigaretten und 200 Zigarren und 1 kg Rauchtabak) ist die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens entscheidend. Bezüglich Tabakwaren ist davon auszugehen, dass eine Person idR nicht alle Arten von Tabakwaren raucht, diese Einzelmengen schließen einander also eher aus (zB wird ein Pfeifenraucher idR nicht zur Zigarette greifen). Bezüglich der alkoholischen Getränke hingegen ist eher von einer kumulativen Gewährung auszugehen (zB wird ein Biertrinker idR doch auch Höherprozentiges trinken). Es sei allerdings nochmals betont, dass bei einer solchen Abgrenzung die Gesamtbeurteilung maßgeblich ist. In jenen Fällen, in denen diese Richtmengen nicht überschritten werden und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Verbringung (zB Lieferdokumente, Firmenlieferwagen, Restaurantbesitzer verbringt Champagner einer Marke, die in seinem Restaurant als Spezialität verkauft wird; mehrmaliges Verbringen der Menge innerhalb kurzer Zeit; Inanspruchnahme durch mehrere Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, usw.) ergeben, kann grundsätzlich von einer privaten Verbringung ausgegangen werden. In jenen Fällen allerdings, in denen diese Richtmengen überschritten werden, kann nur dann nicht von einer gewerblichen Verbringung ausgegangen werden, wenn der Verbringer nachweist oder (sollte der Nachweis nicht zumutbar sein) glaubhaft macht, dass er die verbrauchsteuerpflichtigen Waren doch für private Zwecke (zB große Feier aus familiärem Anlass) verwenden wird. Auch wenn mehrere Privatpersonen eine Person aus ihrem Kreis beauftragen, für sie verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten mitzunehmen, ist - auch wenn dieser "Beauftragte" unentgeltlich tätig wird - von einer gewerblichen Verbringung auszugehen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Privatpersonen einen Transportunternehmer mit dem Transport beauftragen. Für Mineralöle ist eine solche Begünstigung nur in eingeschränktem Umfang vorgesehen (vgl. § 43 MinStG 1995). Gänzlich ausgeschlossen ist die Befreiung von Heizölen und Treibstoffen, die in anderen Behältern als dem Hauptbehälter des Fahrzeuges oder dem Reservebehälter befördert werden. Demnach kann beispielsweise eine Privatperson mit Wohnsitz in Österreich, die sich Heizöl aus Deutschland liefern lassen will, nicht einen österreichischen Spediteur mit der Abholung des Heizöls in Deutschland beauftragen, ohne dass es zu einer Steuerschuldentstehung kommen würde. Eine derartige Verbringung ist als gewerblich anzusehen, der Spediteur hat ein vereinfachtes Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 mitzuführen. Dieser Fall ist vom Versandhandel zu unterscheiden. Ergeben sich bei einer Kontrolle Zweifel am privaten Verbrauch der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist eine Klärung durch das beanstandende Zollorgan nicht möglich, ist unverzüglich eine Kontrollmitteilung an das Zollamt zu übermitteln, in dessen Bereich der "Private" seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
