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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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0.3. Räumlicher Anwendungsbereich Räumlicher Anwendungsbereich der Verbrauchsteuerrichtlinien ist grundsätzlich das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, somit die Hoheitsgebiete der einzelnen Mitgliedstaaten (EG-Verbrauchsteuergebiet). Art. 2 der RL 92/12/EWG enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Die Verbrauchsteuerrichtlinien finden ua. keine Anwendung für Helgoland und Büsingen (BRD), Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln (Spanien) und in den überseeischen Departements Frankreichs. Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der RL 92/12/EWG sind die von oder nach diesen Gebieten durchgeführten Geschäfte so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der BRD. Die einzelnen österreichischen Verbrauchsteuergesetze definieren das Steuergebiet (siehe Abschnitt 0.5.1.). Dieses entspricht in seinem Umfang dem ehemaligen Zollgebiet. In den Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg finden in diesen Gemeinden ortsüblich kundgemachte deutsche Verbrauchsteuergesetze Anwendung.