2.2.3. Datenaustausch Nach Art. 15a Abs. 3 der RL 92/12 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einander die in der Datenbank gespeicherten Daten mitzuteilen. Das Verfahren dient der möglichst vollständigen Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten und dem zur Sicherung des Abgabenanspruchs notwendigen Informationsaustausch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Geschäften. Die Zentrale Auskunftsstelle hat die von ihr erfassten Daten monatlich auf Disketten an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sie nimmt die von den anderen Mitgliedstaaten übersandten Daten entgegen und sorgt für ihre Erfassung in der Datenbank. Ausgetauscht wird stets der gesamte Datenbestand, nicht nur die Änderungen. Gemäß § 3 Abs. 4 EG-AHG wird das Datum der Erteilung einer Bewilligung nicht automatisch, sondern nur auf besonderes Ersuchen den Behörden eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt. Im Zuge der regelmäßigen Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 4 EG-AHG erfolgt zugleich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 EG-AHG.
