7.4.3. Verbrauchsteuergesetze Die Verbrauchsteuervorschriften sehen insbesondere folgende Pflichten der Verfahrensbeteiligten vor: Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden. Dabei ist eine Trennung nach der Art der Waren (§ 49 Abs. 1 MinStG 1995), nach Steuerklassen (§ 35 Abs. 1 BierStG 1995) oder nach Gattungen und Sorten (§ 34 Abs. 1 TabStG 1995) vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme ist binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als in den freien Verkehr entnommen, soweit für sie nicht schon vorher die Steuerschuld entstanden ist. Wegen des Begriffs und der steuerlichen Behandlung von Fehlmengen siehe im übrigen Abschnitt 1.1.5. und Abschnitt 1.2.6. Vgl. weiters zur Bestandsaufnahme die Bestimmungen des § 16 AlkStG (Erlöschen des Freischeins), § 80 AlkStG (Bestandsaufnahme im Steuerlager; permanente Inventur) und § 109 AlkStG (Übergangsbestimmung für Lager). Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach den Bestimmungen der Verbrauchsteuergesetze zu führenden Aufzeichnungen - wiederum getrennt nach der Art der Waren, Gattungen, Sorten usw. - rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind. Diese Bestimmung soll vor allem den Vergleich der festgestellten mit den rechnerisch ermittelten Beständen ermöglichen. Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, der berechtigte Empfänger, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Diese Bestimmungen der Verbrauchsteuergesetze stellen eine Ergänzung der §§ 141 BAO und 142 BAO (siehe Abschnitt 7.4.2.) dar. Durch sie werden nicht nur den Abgabepflichtigen bzw. den Inhabern von Betrieben, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, sondern auch anderen Personen Pflichten auferlegt, nämlich solchen, in deren Gewahrsame sich bestimmte Transportmittel oder Transportbehältnisse befinden. Außerdem ist vorgesehen, dass die in Betracht kommenden Personen bei den Amtshandlungen auch unentgeltliche Hilfsdienste zu leisten haben. Im Falle einer Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers jede Wegbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige). Die Anzeige hat zu enthalten: die Art (bzw. Steuerklassen, Gattungen) und die Menge der weggebrachten verbrauchsteuerpflichtigen Waren; den Tag der Wegbringung; die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgenommen werden sollen. Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten. Die Angaben über mehrere Wegbringungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Waren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. Die Versandanzeige ist deshalb von Bedeutung, weil im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet die Verwendung von Begleitdokumenten grundsätzlich nicht vorgesehen ist (eine Ausnahme hievon bildet § 38 Abs. 5 AlkStG; Einschränkung für vergällten Alkohol durch die VSt-BegleitdokumentV, Freischeinverfahren). Die Versandanzeige dient einerseits dazu, das für den Empfänger zuständige Zollamt davon in Kenntnis zu setzen, dass sich unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf dem Transport durch das Steuergebiet befinden. Das Zollamt wird so in die Lage versetzt, Maßnahmen amtlicher Aufsicht zu ergreifen. Dabei ist insb. zu kontrollieren, ob der Empfänger die in der Anzeige angegebene Ware (unverzüglich) in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb aufgenommen hat, und zwar sowohl körperlich als auch in den Aufzeichnungen. Da eine Rückmeldung des Empfängers über den Empfang der Waren an den Versender nicht erfolgt, sind durch die Zollorgane solche Versandanzeigen stichprobenweise zeitnah zu überprüfen. Die Versandanzeige ist andererseits für den Inhaber des abgebenden Steuerlagers ein wichtiges Beweismittel im Falle von Unregelmäßigkeiten. Einzelheiten zu sonstigen Pflichten der Verfahrensbeteiligten, die für die Durchführung der amtlichen Aufsicht von Bedeutung sind, etwa Aufzeichnungspflichten, die Pflicht zur Vorlage einer Betriebsbeschreibung und verschiedene Anzeigepflichten, sind insbesondere Abschnitt 1., Abschnitt 6. und Abschnitt 8. der Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern allgemein und den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen zu entnehmen.
