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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.2.4. Entstehung, Anmeldung und Entrichtung der Steuer Mit der Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Wenn auch grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen sind, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Waren, die nicht zum (vorübergehenden) Verbleib im Betrieb bestimmt sind, ohne körperlich in den Betrieb aufgenommen worden zu sein, als in den Betrieb aufgenommen angesehen werden, und zwar durch die Aufnahme in die entsprechenden Aufzeichnungen. Der Zeitpunkt der Aufnahme in die Aufzeichnungen ist dann der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Voraussetzungen siehe Abschnitt 1.4.3. Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren). Dies gilt nicht für Erzeugnisse iSd AlkStG. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die allgemeinen Bestimmungen sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat demnach beim zuständigen Zollamt für jedes Kalendermonat jene Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, anzumelden, die Steuer zu berechnen und zu entrichten. Ist allerdings ein Beauftragter bestellt worden, obliegt diesem die Anmeldung und Entrichtung der Steuer, und zwar bei dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Zollamt. In diesem Zusammenhang sollte aber nicht übersehen werden, dass ein berechtigter Empfänger - auch wenn ein Beauftragter für ihn tätig ist - unter Umständen noch eine "eigene" Steueranmeldung abzugeben hat, und zwar für jene Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die der berechtigte Empfänger von einem "fremden" Versender (der keinen Zulassungsantrag für den Beauftragten gestellt hat) bezieht.