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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.4.3. Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten (Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren) Folgende Varianten sind vorgesehen: Verbringung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet Verbringung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat in den Betrieb eines berechtigten Empfängers im Steuergebiet Verbringung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat Verbringung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat Beförderung durch das Steuergebiet Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten). Anders als bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet sind im innergemeinschaftlichen Versandverfahren neben Steuerlagern nur berechtigte Empfänger, nicht aber Verwendungsbetriebe zum Empfang von Waren unter Steueraussetzung zugelassen. Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender (Inhaber des abgebenden Steuerlagers) das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (idF der Verordnung 2225/93; Muster siehe Anhang .....) vorgeschriebene Begleitdokument auszufertigen (nicht zu verwechseln mit dem vereinfachten Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92). Dieses Begleitdokument von der Österreichischen Staatsdruckerei, Drucksortenverlag, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0222) 79789/262, unter der Zahl VSt 1 aufgelegt. Nach dieser Verordnung ist als Begleitdokument grundsätzlich das im Anhang der Verordnung aufgeführte Muster unter Beachtung der Ausfüll- und Verfahrenshinweise (Erläuterungen) auf der Rückseite der Ausfertigung 1 dieses Dokumentes zu verwenden. Diese Erläuterungen, die somit rechtsverbindliche Kraft haben, sehen vor: 1. Allgemeines 1.1. Das begleitende Verwaltungsdokument ist gemäß Artikel 18 und Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 zur Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich. 1.2. Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Die Angaben können vorab eingedruckt werden. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. 1.3. Die allgemeinen Spezifizierungen hinsichlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. C 164 vom 1. Juli 1989, S 3, zu entnehmen. Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 x 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zulässig sind. 1.4. Nicht genutzter Raum in den Feldern 18a bis 22c ist so durchzustreichen, dass keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können. Es können drei Warenbeschreibungen angegeben werden, wobei die Waren alle derselben Verbrauchsteuerkategorie (Mineralöle, Tabakwaren und Alkohol bzw. alkoholische Getränke) angehören müssen. 1.5. Das Begleitpapier umfaßt vier Ausfertigungen: Ausfertigung 1 verbleibt beim Versender; Ausfertigung 2 verbleibt beim Empfänger; Ausfertigung 3 wird, falls erforderlich mit einer Bescheinigung oder Bestätigung der Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaates, zur Erledigung des Verfahrens an den Versender zurückgesandt; Ausfertigung 4 wird vom Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates ausgehändigt. Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaates kann die Vorlage einer weiteren Ausfertigung verlangen. 1.6. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 müssen die Waren während der Beförderung begleiten. 1.7. Falls dieses Dokument für Beförderungen unter Einsatz fest installierter Leitungen verwendet wird, hat der versendende Lagerinhaber dem Empfänger die Ausfertigungen 2, 3 und 4 auf schnellstmöglichem Wege zuzusenden. In jedem Falle muß das Dokument innerhalb 24 Stunden nach Eingang der betreffenden Ware bei der Lieferanschrift vorliegen. 2. Titel der Felder Feld 1. Versender: Name und Anschrift Feld 2. Verbrauchsteuernummer des Versenders: Die dem Versender von der zuständigen Steuerbehörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer muß hier angegeben werden. Feld 3. Bezugsnummer: Nummer, anhand derer die Nämlichkeit der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders feststellbar ist (zB Rechnungsnummer). Feld 4. Verbrauchsteuernummer des Empfängers: Bei zugelassenen Lagerinhabern oder registrierten Wirtschaftsbeteiligten muß die Verbrauchsteuernummer angegeben werden; bei nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten ist die von der zuständigen Steuerbehörde zugeteilte Zulassungsnummer der Sendung anzugeben. Feld 5. Rechnungsnummer: Nummer der Rechnung für die betreffenden Waren. Falls die Rechnung noch nicht ausgestellt wurde, ist die Nummer des Lieferscheins bzw. eines anderen Beförderungspapiers anzugeben. Feld 6. Rechnungsdatum: Datum der Ausstellung des in Feld 5 bezeichneten Dokuments. Feld 7. Empfänger: Name und Anschrift, und wenn der Empfänger ein nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, auch die MwSt-Identifikationsnummer. Bei der Ausfuhr von Waren ist hier der für den Versender am Ausfuhrort tätige Beauftragte anzugeben. Feld 7a. Angaben zur Lieferung: Ort der Lieferung falls die Lieferanschrift von der Angabe in Feld 7 abweicht. Bei Waren, die ausgeführt werden sollen, ist "AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT" einzutragen und der Ort der Ausfuhr anzugeben. Bei Waren, die anschließend in ein gemeinschaftliches Zollverfahren - ausgenommen Überführung in den freien Verkehr - übergeführt werden sollen, ist "GEMEINSCHAFTLICHES ZOLLVERFAHREN" einzutragen und der Ort anzugeben, an dem die Waren in die zollamtliche Überwachung übergeführt werden. Feld 8. Zuständige Behörde am Abgangsort: Bezeichnung und Anschrift der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Abgangsort zuständigen Behörde. Feld 9. Beförderer: Name und Anschrift des Verantwortlichen für die erste Beförderung, falls vom Versender abweichend. Feld 10. Sicherheitsleistung: Angabe des oder der für die Sicherheitsleistung der Verbrauchsteuer Verantwortlichen. Dabei ist nur "Versender", "Beförderer" oder "Empfänger" anzugeben. Feld 11. Sonstige Angaben zur Beförderung: zB Namen etwaiger nachfolgender Beförderer, Beförderungsmittel, Kennzeichen der Beförderungsmittel sowie Anzahl, Art und Kennzeichen der verwendeten Plomben. Feld 12. Abgangsland: Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt. Folgende Abkürzungen sind zu verwenden: BE Belgien DE Deutschland DK Dänemark EL Griechenland FR Frankreich IE Irland IT Italien LU Luxemburg PT Portugal ES Spanien NL Niederlande GB Vereinigtes Königreich Feld 13. Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in dem die Beförderung abgeschlossen wird. Hier sind die gleichen Abkürzungen wie in Feld 12 zu verwenden. Feld 14. Steuerlicher Beauftragter: Hat der Versender im Bestimmungsmitgliedstaat einen steuerlichen Beauftragten benannt, so sind in diesem Feld dessen Name und Adresse, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sowie gegebenenfalls die Verbrauchsteuernummer anzugeben. Feld 15. Abgangsort: Gegebenenfalls Zulassungsnummer des Lagers. Feld 16. Versanddatum: Tag, an dem die Waren das Lager des Versenders verlassen. Falls dies von den für den Versender zuständigen Behörden verlangt wird, ist auch die Uhrzeit anzugeben. Feld 17. Beförderungsdauer: Normaler Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung. Feld 18a. Packstücke und Warenbeschreibung: Zeichen und Anzahl der äußeren Packstücke (zB Behälter), Anzahl der inneren Packstücke (zB Kartons), handelsübliche Bezeichnung der Waren. Die Warenbeschreibung kann auf einem jeder Ausfertigung beizufügenden gesonderten Blatt fortgesetzt werden. Dafür kann eine Packstückliste verwendet werden. Bei Alkohol und alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20° C anzugeben. Bei Bier ist entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates und des Abgangsmitgliedstaates entweder die Dichte in Grad Plato oder der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20° C oder beides anzugeben. Bei Mineralölen ist die Dichte bei 15° C anzugeben. Feld 19a. Warenkode: KN-Kode. Feld 20a. Menge: Stückzahl in Tausend (Zigaretten), Nettogewicht (Zigarren und Zigarillos), Liter des Produkts bis zur zweiten Dezimalstelle bei 20° C (Alkohol und alkoholische Getränke), Liter bei 15° C (Mineralöle, ausgenommen Schweröle). Feld 21a. Rohgewicht: Bruttogewicht der Sendung. Feld 22a. Eigengewicht: Bei Alkohol und alkoholischen Getränken, Mineralölen und allen Tabakwaren außer Zigaretten ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung anzugeben. Die Felder 18b bis 22b und 18c bis 22c sind auszufüllen, wenn die Sendung außer den in Feld 18a bis 22a angegebenen Waren noch solche mit einer anderen Warenbeschreibung enthält. Feld 23. Bescheinigungen: Dieses Feld ist bestimmten Bescheinigungen vorbehalten, die nur auf Ausfertigung 2 erforderlich sind. 1. Bei bestimmten Weinen sollte hier gegebenenfalls die erforderliche Herkunfts- und Qualitätsbescheinigung abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 2. Bei bestimmten Spirituosen sollte hier der erforderliche Herkunftsvermerk abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 3. Bei Bier, das von einer unabhängigen kleinen Brauerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke gebraut wurde und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, hat der Versender folgende Bescheinigung auszustellen: "Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einem unabhängigen Kleinunternehmen mit einem Jahresausstoß - bezogen auf das Vorjahr - von ....... Hektoliter Bier gebraut wurde". 4. Bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, hat der Versender folgende Bescheinigung auszustellen: "Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einem Kleinunternehmen mit einer Jahreserzeugung - bezogen auf das Vorjahr - von .......Hektoliter reinem Alkohol hergestellt wurde". Feld 24. Unternehmen des Unterzeichners: Das Dokument ist vom Versender selbst oder in dessen Auftrag auszufüllen. Hier ist die Firma anzugeben, bei der die unterzeichnende Person angestellt ist. Das Dokument ist zu unterzeichnen, sofern der Versender nicht ermächtigt ist, die Unterschrift durch einen Sonderstempel zu ersetzen. In diesem Fall ist der Vermerk "FREISTELLUNG VON DER UNTERSCHRIFTSLEISTUNG" einzutragen. Feld A Kontrollvermerk: Die zuständigen Behörden vermerken die durchgeführten Kontrollen auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4. Falls nicht genügend Raum zur Verfügung steht, kann der Vermerk auf der Rückseite des Dokuments weitergeführt werden. Alle Vermerke sind mit Datum und Stempel zu versehen und vom dafür verantwortlichen Beamten zu unterzeichnen. Werden Waren in ein Zollverfahren übergeführt, hat der zuständige Beamte die durchgeführten Kontrollen hier zu vermerken. Der Sonderstempel bei Freistellung von der Unterschriftsleistung ist hier ebenfalls in der oberen rechten Ecke des Feldes anzubringen. Feld B: Falls während der Beförderung die Sendung an einen anderen als den in Feld 7 oder 7a angegebenen Ort geliefert werden soll, haben der Versender oder sein Beauftragter die neue Lieferanschrift hier anzugeben. Außerdem ist der Versender verpflichtet, die Änderung des Lieferortes seiner zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Feld C Eingangsbescheinigung: Vom Empfänger zu erteilen. Erfolgt die Aufnahme der Waren in ein Lager unter amtlicher Aufsicht oder werden die Waren ausgeführt oder in ein gemeinschaftliches Zollverfahren - ausgenommen Überführung in den freien Verkehr - übergeführt, ist hier eine Bescheinigung der Steuerbehörde bzw. der Zollstelle erforderlich. Es ist zu empfehlen, die Empfangsbescheinigung auch auf der Rückseite der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung 2 vorzunehmen. Bei einem etwaigen Verlust der Ausfertigung 3 könnte das Verfahren dann durch Übersendung einer Kopie dieser Eingangsbescheinigung an den Versender erledigt werden. Nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 können in den Fällen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, die zuständigen Behörden dem versendenden Lagerinhaber gestatten, das Dokument nicht zu unterzeichnen, sofern es mit dem Abdruck des in Anhang II dieser Verordnung bezeichneten Sonderstempels (Muster vgl. Anhang 2) versehen ist. Die Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der versendende Lagerinhaber sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für alle Risiken der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei denjenigen Sendungen einzutreten, die unter Verwendung eines Begleitdokuments durchgeführt werden, das den Abdruck seines Sonderstempels trägt. Die gemäß Absatz 1 erstellten Begleitdokumente haben in dem Teil des Feldes 24, das für die Unterschrift des Versenders vorgesehen ist, einen der nachstehenden Vermerke zu tragen: Dispensa de firma Fritaget for underskrift Freistellung von der Unterschriftsleistung Den apaiteitai ypografi Signature waived Dispense de signature Dispensa dalla firma Van ondertekening vrijgesteld Dispensa a assinatura. Der Stempelabdruck des Sonderstempels ist in die rechte obere Ecke des Feldes A im begleitenden Verwaltungsdokument oder an gut sichtbarer Stelle, des entsprechenden Feldes im Handelsdokument zu setzen. Es kann auch zugelassen werden, dass der versendende Lagerinhaber einen vorgedruckten Sonderstempelabdruck verwendet. Die österreichischen Verbrauchsteuervorschriften sehen eine derartige Befreiungsmöglichkeit derzeit noch nicht vor. Vom einem Durchschreibeverfahren abgesehen werden kann in jenen Fällen, in denen Begleitdokumente mittels EDV erstellt werden. Das Verwaltungsbegleitdokument kann durch ein Handelsdokument ersetzt werden, sofern dieses Handelsdokument die gleichen Angaben enthält, die für das Verwaltungsdokument gefordert werden und an gut sichtbarer Stelle mit dem Hinweis "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" gekennzeichnet ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass für das Handelsdokument das gleiche Muster wie für das Verwaltungsdokument verwendet wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, so müssen im Handelsdokument die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechene Feld des Verwaltungsdokuments enthalten sein. Weiters ist es in solchen Fällen (vom Verwaltungsbegleitdokument abweichendes Handelsdokument) zweckmäßig, ein Muster dem zuständigen Zollamt zur "Genehmigung" vorzulegen. Dadurch können nachträgliche Probleme wegen der Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Begleitdokumentes vermieden werden. Sonderbestimmungen gelten für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in festen Rohrleitungen, für die Beförderung von bestimmten Mineralölen (vgl. §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 2 MinStG 1995 und die Verbrauchsteuer-Begleitdokumentverordnung) und von Wein (vgl. § 44 SchwStG 1995). Nach der EG-Verordnung ist das Begleitdokument in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Versender, die zweite bis vierte Ausfertigung begleiten die Waren zum Empfänger, der die zweite behält. Auf der dritten Ausfertigung (Rückschein) bestätigt der Empfänger den ordnungsgemäßen (oder nicht ordnungsgemäßen) Empfang der Waren und sendet diese an den Versender zurück; die vierte Ausfertigung ist für die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates (die für den Empfänger zuständigen Behörden) bestimmt. Die österreichischen Verbrauchsteuergesetze sehen außerdem vor, dass der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokumentes dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen hat. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Soweit sich keine Anhaltspunkte für Mißbräuche ergeben, bestehen vorerst keine Bedenken, die Ausfertigungen dreier Werktage gesammelt dem Zollamt vorzulegen. Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Sobald der Versender den Rückschein zurückerhält (und vorausgesetzt, dieser enthält eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfanges) endet seine "Haftung". Langt der Rückschein nicht oder ohne Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfanges ein, entsteht in der Folge unter gewissen Voraussetzungen für den Versender die Steuerschuld (insbesondere wenn diesem der Nachweis nicht gelingt, dass die Waren dennoch am Bestimmungsort angelangt sind, also dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt). Im Falle der Ausfuhr übernimmt die Zollstelle, an der die Waren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen, die Rolle des Empfängers. Nach den Verbrauchsteuergesetzen kann der Empfänger verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ausgenommen Tabakwaren) auf Antrag von der Verpflichtung, die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt zur Bestätigung vorzulegen, befreit werden. Eine derartige Befreiung von der Vorlagepflicht erstreckt sich nicht auf die vierte Ausfertigung des Begleitdokuments, die in solchen Fällen dem Zollamt nachträglich zuzuleiten ist. Eine solche Befreiung von der Vorlagepflicht ist vorläufig nicht zu gewähren, da von den meisten anderen Mitgliedstaaten eine amtliche Bestätigung auf dem Rückschein gewünscht wird. Möchte ein Versender mehrere Empfänger im Zuge eines Liefervorganges beliefern (zB Lkw-Zug aus Deutschland beliefert Empfänger in Linz, St. Pölten und Wien), ist grundsätzlich für jeden Empfänger ein eigenes Begleitdokument auszustellen. In jenen Fällen, in denen vom Empfänger Fehl- oder Mehrmengen festgestellt werden, die zur Entstehung der Steuerschuld geführt haben oder führen könnten, ist eine Befreiung von der Vorlagepflicht ausgeschlossen. Im Fall der Feststellung von Fehl- oder Mehrmengen hat das Zollamt auf der dritten und vierten Ausfertigung je nach Sachverhalt zu vermerken: a) Die Fehlmenge wird noch aufgeklärt. b) Die Fehlmenge wird hier versteuert. c) Fehlmenge innerhalb der zulässigen Abweichung; keine Steuererhebung. d) Fehlmenge von .......... innerhalb der zulässigen Abweichung; Fehlmenge von ........... wird hier versteuert. e) Die Fehlmenge ist in ..........entstanden. Wird im Falle von Mengendifferenzen die Steuer erhoben, ist die zuständige Behörde im Abgangsmitgliedstaat durch eine Ablichtung der dritten Ausfertigung mit dem entsprechenden Vermerk (b) zu unterrichten. Bei der im Einzelfall zu beurteilenden Frage, ob die Fehlmenge innerhalb der zulässigen Abweichung ist, ist insbesondere auf den üblichen Transport-, Verdunstungs- und Manipulationsschwund sowie auf Meßdifferenzen Bedacht zu nehmen. Wird festgestellt, dass die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben ist, ist die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Gebiet von EFTA-Ländern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheitspapier (Artikel 205 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S 1, ZK-DVO) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Artikel 163 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, ZK), kann ausnahmsweise auf ein eigenes Verbrauchsteuerbegleitdokument verzichtet werden und gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 ZK-DVO oder Artikel 406 ZK-DVO sind und in Feld 33 des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Ware" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung des Einheitspapieres anzufertigen und zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger hat als Rückschein je eine Ablichtung der fünften Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung versehen als Rückschein an den Versender zurückzusenden und zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. (siehe auch die Zolldokumentation Einheitspapier/AT). Die zweite Bereinigungsrichtlinie zur Systemrichtlinie (Inkrafttreten nicht bekannt, Umsetzung voraussichtlich bis Mitte 1995) sieht eine Erweiterung der Möglichkeit der Verwendung des Einheitspapieres auf die Beförderung im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA-Land sowei die Möglichkeit der Verwendung eines Carnet TIR oder Carnet ATA anstelle des Verbrauchsteuerbegleitdokumentes vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen Mitgliedstaaten über Gebiete eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Staaten sind, befördert werden. Anders als bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet ist im innergemeinschaftlichen Versandverfahren die Abgabe einer Versandanzeige nicht vorgesehen. Bei der Belieferung von berechtigten Empfängern, die Waren nur im Einzelfall beziehen, hat der Versender außerdem das vorgeschriebene Begleitdokument durch ein weiteres Dokument zu ergänzen, das insbesondere die Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsland (in diesem Fall Österreich) bescheinigt (Artikel 18 Abs. 3 SystemRL). Als solche Bescheinigung gilt die Bewilligung, in der daher unbedingt die Menge und die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die darauf entfallende österreichische Verbrauchsteuer und die geleistete Sicherheit festzuhalten sind. Wesentlich ist auch, dass die Anschrift der örtlich zuständigen (die Bewilligung ausstellenden) Verbrauchsteuerbehörde deutlich erkennbar ist. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen. Unverzüglich ist flexibel, je nach der konkreten Gestaltung des einzelnen Falles, auszulegen, wobei dem betroffenen Betriebsinhaber ein angemessener Zeitraum zu gewähren ist bzw. zu fragen ist, innerhalb welchen Zeitraumes ihm die Aufnahme bzw. Überführung zumutbar ist. Um verbrauchsteuerpflichtige Waren (mit Ausnahme von Erzeugnissen im Sinne des AlkStG) in ein Steuerlager aufzunehmen ist es nicht (mehr) erforderlich, dass diese tatsächlich in die Lagerräume, -behälter, ..... gelangen. Es genügt vielmehr auch, dass sie in ihrem Beförderungsmittel (zB Lkw, Bahnwaggon, Schiff, ...) auf das Gelände des Steuerlagers gebracht werden, solange gewährleistet ist, dass es nicht zu Mißbräuchen kommt. Dadurch soll ein rascher Weitertransport ermöglicht und unnötige Arbeitsvorgänge (Abladen und anschließendes Aufladen) vermieden werden. Für die Aufnahme in ein Steuerlager genügt allerdings nicht die "fiktive" Aufnahme in die Aufzeichnungen (anders für berechtigte Empfänger) (vgl. auch Abschnitt 1.4.2.). Wenn auch grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen sind, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Waren, die nicht zum (vorübergehenden) Verbleib im Betrieb bestimmt sind, ohne körperlich in den Betrieb aufgenommen worden zu sein, als in den Betrieb aufgenommen angesehen werden, und zwar durch die Aufnahme in die entsprechenden Aufzeichnungen, vorausgesetzt das der Lieferung zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsgeschäft (zB Kauf) wurde (auch) zwischen dem Steuerlagerinhaber in dem anderen Mitgliedstaat und dem berechtigten Empfänger abgeschlossen dass durch einen solchen Vorgang die Steuersicherheit weiterhin gewährleistet ist, dass der /die tatsächlichen Empfänger feststehen (um allenfalls Kontrollen durchführen zu können) und dass im Zeitpunkt der Aufnahme in die Aufzeichnungen (also dem Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung) die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bereits zum tatsächlichen Empfänger gelangt sind. Um Mißbräuche zu verhindern, ist im Falle von Steuererhöhungen auf die Voraussetzung des Einlangens beim tatsächlichen Empfänger für die Aufnahme in die Aufzeichnungen des berechtigten erhöhtes Augenmerk zu richten. Die Anwendung dieser Erleichterung ist restriktiv zu handhaben. Sie ist auf Erzeugnisse im Sinne des AlkStG nicht anzuwenden (Handelsverbot). Es ist darauf zu achten, dass aus den Aufzeichnungen die Warenströme genau verfolgbar sind, in den buchhalterischen Aufzeichnungen des berechtigten Empfängers muß diese "fiktive" Lieferung in jedem Fall ihren Niederschlag gefunden haben. Führt der berechtigte Empfänger neben der Buchhaltung für Verbrauchsteuerzwecke eigene Aufzeichnungen, muß ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. der Buchhaltung und diesen Aufzeichnungen erkennbar sein. Als Ort der Lieferung in Feld 7a des Begleitdokumentes ist der berechtigte Empfänger anzugeben bzw. ist dieses Feld freizulassen (vgl. Erläuterungen zum Begleitdokument). Das Begleitdokument ist vom tatsächlichen Empfänger (bzw. in jenen Fällen, in denen im Zuge einer Beförderung mehrere tatsächliche Empfänger beliefert werden, vom zuletzt belieferten tatsächlichen Empfänger) unverzüglich an den berechtigten Empfänger weiterzuleiten. Die Erledigung des Begleitdokumentes und die Versteuerung haben durch den berechtigten Empfänger zu erfolgen. Diese Regelung könnte beispielsweise dann zur Anwendung kommen, wenn ein berechtigter Empfänger (zB Generalvertreter) mit Geschäftssitz in Wien Bier aus Deutschland unter Steueraussetzung bezieht, um Wirte in Oberösterreich (tatsächliche Empfänger) zu beliefern. Es ist nicht erforderlich, dass das Bier zunächst nach Wien gebracht wird, um dann zurück nach Oberösterreich geführt zu werden. Maßgebend für die Aufnahme in die Aufzeichnungen des berechtigten Empfängers in Wien und somit für die Steuerschuldentstehung ist der Tag, an dem der Wirt in Oberösterreich das Bier übernimmt. Sollte es also beispielsweise mit 1. Jänner 1997 zu einer Steuererhöhung kommen und eine Lieferung am 31. Dezember 1996 getätigt werden, kann der berechtigte Empfänger das Bier nur in seine Aufzeichnungen für 1996 aufnehmen (und zum niedrigeren Steuersatz versteuern), wenn der/die Wirte in Oberösterreich dieses als tatsächliche Empfänger körperlich schon übernommen haben. Ein anderes Beispiel wäre eine Mineralölfirma mit Sitz in Wien (berechtigter Empfänger), die bundesweit auch mehrere Tankstellen führt, und diese von ihrem Lieferanten in einem anderen Mitgliedstaat (zB Muttergesellschaft) direkt beliefern läßt. Ändert sich während des Versands im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument (Feld B, vgl. die Erläuterungen zum Begleitdokument) einzutragen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für den Versand grundsätzlich Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab. Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 222 und 223 BAO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt gelten Sonderbestimmungen (näheres vgl. Abschnitt 1.4.4.)