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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.1.6. Steuerlager für verschiedene verbrauchsteuerpflichtige Waren Erzeugt bzw. lagert ein Betrieb verschiedene Arten verbrauchsteuerpflichtiger Waren (beispielsweise Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol) bestehen grundsätzlich keine Bedenken, diesem Betrieb die jeweils entsprechenden Bewilligungen zu erteilen, soferne die amtliche Aufsicht gewährleistet (zB eine getrennte Bestandsaufnahme möglich) ist. Bezüglich der an solche Steuerlager zu vergebenden Verbrauchsteuernummern siehe Abschnitt 2. Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerdatenbank.