1.3.3. Anmeldung und Entrichtung der Steuer Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die allgemeinen Bestimmungen sinngemäß. Der Beauftragte hat für die gelieferten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im eigenen Namen eine (Steuer)Anmeldung abzugeben, und zwar bei dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Zollamt. Zwischen dem Beauftragten und dem berechtigten Empfänger besteht ein Gesamtschuldverhältnis. 1.3.4. Verbrauchsteuernummer Eine Erteilung von Verbrauchsteuernummern an Beauftragte ist nicht vorgesehen. Näheres siehe Abschnitt 2 Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerdatenbank. 1.3.5. Aufzeichnungsvorschriften Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der jeweiligen Verbrauchsteuer von Bedeutung sind, insbesondere muß nachvollziehbar sein, in welchem Umfang er für den berechtigten Empfänger die steuerlichen Verpflichtungen übernommen hat (Zuordnung der Waren nach berechtigten Empfängern, Art und Menge, Liefervorgang). Einzelheiten - insbesondere auch hinsichtlich der Angaben, die aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen - sind dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz zu entnehmen (siehe insbesondere § 56 MinStG 1995; § 42 BierStG 1995; § 38 sowie § 40 Abs. 3 SchwStG 1995; § 71 AlkStG). Bezüglich der Eintragungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Steuerlager (vgl. Abschnitt 1.1.4).
