0.6.2. Verbrauchsteuerrechtlich freier Verkehr Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, enthalten die Systemrichtlinie 92/12/EWG und sämtliche Verbrauchsteuergesetze besondere Verfahrensvorschriften. In den Fällen, in denen diese Waren in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, ist die Verbrauchsteuer nach den Regeln dieses "Bestimmungsmitgliedstaates" erneut zu erheben. Dadurch allenfalls auftretende Mehrfachbesteuerungen werden durch eine Steuererstattung im "Abgangsmitgliedstaat" ausgeglichen. Der Transport der Waren hat grundsätzlich unter Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments zu erfolgen. Den Warenempfänger treffen Anzeigepflichten und die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit. Während für den gewerblichen Warenverkehr das Bestimmungslandprinzip gilt, haben Privatpersonen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst über eine Binnengrenze befördern, grundsätzlich nur die Steuer des Staates zu tragen, in dem sie die Ware erworben haben. Sonderregelungen gelten weiters beim innergemeinschaftlichen Versand an Private (Versandhandel). Näheres siehe in Abschnitt 4.
