2. Verbrauchsteuernummer, -Datenbank 2.1. Verbrauchsteuernummer 2.1.1. Inhaber Die Verbrauchsteuersystem-Richtlinie 92/12/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die in ihrem Gebiet ansässigen Wirtschaftsbeteiligten so genannte Verbrauchsteuernummern vergeben können. In Betracht kommen im Sinne der Systemrichtlinie 92/12/EWG jedes Steuerlager/jeder Steuerlagerinhaber und für verbrauchsteuerliche Zwecke registrierte Wirtschaftsbeteiligte (berechtigte Empfänger, die verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur gelegentlich, dh. mit einer gewissen Regelmäßigkeit, beziehen). Beziehen berechtigte Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nur im Einzelfall, erhalten sie keine Verbrauchsteuernummer. Keine Verbrauchsteuernummer sieht das Gemeinschaftsrecht auch für steuerlich Beauftragte und Versandhändler vor. Kleine Weinerzeuger (§ 44 Abs. 3 SchwStG 1995) können gemäß Art. 29 der RL 92/12/EWG von den Verpflichtungen der Titel II und III sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Überwachung befreit werden. Die Vergabe von VSt-Nummern (und die Aufnahme dieser Kleinerzeuger in die elektronische Datenbank, siehe Abschnitt 2.2.) ist nicht erforderlich. Grundsätzlich wird nur den Unternehmen eine VSt-Nummer erteilt, die am innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren teilnehmen können. Ausgeschlossen sind somit etwa Abfindungsbrenner oder Kleinverschlussbrennereien (siehe §§ 57 Abs. 2 bzw. 20 Abs. 2 AlkStG - Verbot, Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen).
