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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.3. Beauftragte 1.3.1. Definition und Abgrenzung Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden (dies gilt nicht für Tabakwaren). Ein Beauftragter kann für mehrere Steuerlagerinhaber tätig werden. Die Bestellung zum Beauftragten ist vom jedem ausländischen Steuerlagerinhaber gesondert zu beantragen. Weiters kann auch ein Beauftragter für verschiedene Arten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestellt werden. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen österreichische Steuerlagerinhaber die Zulassung eines Beauftragten in einem anderen Mitgliedstaat beantragen können, ist nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates zu beurteilen. Der Beauftragte als Fiskalvertreter eines berechtigten Empfängers ist vom Beauftragten, der für einen Versandhändler tätig wird, zu unterscheiden.