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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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7.2. Gegenstand der amtlichen Aufsicht Grundsätzlich unterliegen nach den Bestimmungen der Verbrauchsteuergesetze die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie die Tätigkeit von steuerlichen Beauftragten im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Sonderbestimmungen enthält etwa § 32 BierStG 1995 (auch die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt der amtlichen Aufsicht) oder § 44 Abs. 1 SchwStG 1995 (der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein - der an sich nicht Steuergegenstand des SchwStG 1995 ist - und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht).