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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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7.5. Zuständigkeit Die amtliche Aufsicht obliegt nach den Verbrauchsteuergesetzen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht sind grundsätzlich den Zollämtern erster Klasse übertragen. Unter dem Begriff "Zollamt" kann aber auch - entsprechend der Verteilung der Zuständigkeiten in den Verbrauchsteuergesetzen - ein Zollamt verstanden werden (siehe § 14 Abs. 3 AVOG und § 14a Abs. 2 AVOG idF des BG BGBl. Nr. 681/1994). Zur Einbindung der ABZ (über Prüfungsauftrag) wird auf die Arbeitsrichtlinie Außen- und Betriebsprüfung/Zoll verwiesen. Im Rahmen der Überwachung der Verbrauchsteuervorschriften in den Betrieben ist der Einsatz von (dem Zollamt zugeordneten) "Verbrauchsteuerrechtlichen Erhebungsdiensten" vorgesehen. Diese werden im Einvernehmen mit und allenfalls unter Einbindung des örtlich zuständigen Zollamt tätig. Sie können auch Überwachungsmaßnahmen, die üblicherweise im Außendienst durch die Zollämter erfolgen, setzen (zB Nachschau bei Abfindungsbrennern) und - zB bei personellen Engpässen - von den Zollämter angefordert werden.