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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.1.5. Bestandsaufnahme Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen. In Ausübung der amtlichen Aufsicht kann eine amtliche Aufnahme der Bestände jederzeit erfolgen, und zwar nicht nur für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sondern auch für Stoffe, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden. Ergeben sich in einem Steuerlager bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Der Begriff "Fehlmenge" ist weit auszulegen, er umfasst neben Fehlmengen im engeren Sinn (Waren, die sich laut Unterlagen bzw. Aufzeichnungen im Betrieb befinden müssten, dort aber nicht vorhanden sind) auch Fälle, in denen eine körperliche Bestandsaufnahme einen höheren tatsächlichen Warenbestand ergibt als die Unterlagen bzw. Aufzeichnungen (Fehlmenge in den Aufzeichnungen).