3. Verkehr mit Drittländern 3.1. Ausfuhr 3.1.1. Allgemein Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob Waren unter Steueraussetzung oder außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens (aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) ausgeführt werden. Bezüglich der Ausfuhr unter Steueraussetzung wird auf Abschnitt 1.4.4. verwiesen. Insgesamt wird auch auf die Arbeitsrichtlinie Ausfuhr ZK-1610 verwiesen. 3.1.2. Ausfuhr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Von der Ausfuhr unter Steueraussetzung zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen nachweislich im Steuergebiet versteuerte Waren (also Waren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden) in ein Drittland ausgeführt werden. Erfolgt die Ausfuhr unmittelbar und wird der Austritt über die Zollgrenze nachgewiesen, sehen die Verbrauchsteuergesetze eine Steuererstattungs- bzw. -vergütungsmöglichkeit vor. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass derartige Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche auch in der Steueranmeldung geltend gemacht werden können bzw. müssen (AlkStG); näheres ist dem Abschnitt 6. Steuerbegünstigungen zu entnehmen. Eine solche Erstattungsmöglichkeit ist für jene Fälle, in denen Waren nicht unmittelbar sondern über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, nicht vorgesehen. In solchen Fällen wäre allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung bzw. Vergütung wegen der Verbringung in den anderen Mitgliedstaat vorliegen.
