1.1.3. Verbrauchsteuernummer An jedes Steuerlager (im Übrigen auch an bestimmte berechtigte Empfänger, nicht aber an Verwendungsbetriebe) ist mit der Bewilligung eine Verbrauchsteuernummer zu vergeben. Diese ist in den jeweiligen Begleitdokumenten anzuführen und dient im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren als Legitimation für die Teilnahme an diesem Verfahren, also für den Versand und Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung. Näheres siehe Abschnitt 2. Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerdatenbank.
