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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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0.5. Begriffe und Definitionen 0.5.1. Steuergebiet Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). 0.5.2. Gemeinschaftsgebiet Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Verbrauchsteuergesetze ist das Gebiet, auf das die RL 92/12/EWG Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet; Näheres siehe Abschnitt 0.3.) 0.5.3. Mitgliedstaat Mitgliedstaat im Sinne der Verbrauchsteuergesetze ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union. 0.5.4. Drittland Drittland im Sinne der Verbrauchsteuergesetze ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft. 0.5.5. Steueraussetzungsverfahren Das Verfahren der Steueraussetzung ist die steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet (Art. 4 lit. c RL 92/12/EWG). Die Steuer ist ausgesetzt für Waren, die sich in einem Steuerlager (siehe Abschnitt 1.1.) befinden oder im Steuergebiet oder zwischen den Mitgliedstaaten im vorgeschriebenen Steuerversandverfahren (Näheres siehe Abschnitt 1.4.) befördert werden. Die Steueraussetzung endet mit der Entnahme der Waren in den freien Verkehr (siehe dazu Abschnitt 5.). 0.5.6. Freier Verkehr Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Dieser ist vom zollrechtlich freien Verkehr zu unterscheiden (Näheres siehe Abschnitt 4.). Durch die Entnahme in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr entsteht idR die Steuerschuld (Näheres siehe Abschnitt 5.). 0.5.7. Kombinierte Nomenklatur Kombinierte Nomenklatur im Sinne der Verbrauchsteuergesetze ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256, S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241, S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. 0.5.8. Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren bezeichnet die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Verkehr mit (anderen) Mitgliedstaaten und ist vom Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu unterscheiden (Näheres siehe Abschnitt 1.4.).