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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.1.7. Steuerlagerinhaber gleichzeitig berechtigter Empfänger Von der Frage, ob ein Steuerlagerinhaber verschiedene Steuerlagerbewilligungen erteilt bekommen kann, zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Steuerlagerinhaber gleichzeitig berechtigter Empfänger sein kann. In diesem Zusammenhang ist weiters zu unterscheiden, ob es sich um dieselbe(n) Art(en) von verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Zulässig ist die Erteilung einer Bewilligung, als berechtigter Empfänger andere Arten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu beziehen als Steuerlagerinhaber (zB Steuerlagerbewilligung für Bier und Bewilligung zum Bezug von Schaumwein). Zulässig ist jedenfalls auch die Erteilung einer Bewilligung (für Steuerlager und als berechtigte Empfänger) an Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat eine solche Bewilligung erteilt wurde, auch wenn es sich um dieselbe(n) Art(en) von verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. In jenen Fällen allerdings, in denen dieselbe(n) Art(en) von verbrauchsteuerpflichtigen Waren betroffen sind, ist es nicht möglich, dass ein Steuerlagerinhaber gleichzeitig als berechtigter Empfänger am selben Betriebsstandort tätig wird (anders nach AlkStG). Demnach könnte zB eine Mineralölfirma in Wien ein Steuerlager eröffnen und für ihre Tankstelle in Vorarlberg als berechtigter Empfänger zugelassen werden. Es wäre aber auch möglich, dass eine Tankstelle als berechtigter Empfänger zugelassen wird, wenn das Steuerlager nur an einem 1 km entfernten Ort gelegen ist, solange es nicht zu Verwechslungen kommen kann, die Unterscheidung klar möglich ist und gewährleistet ist, dass es nicht zu Missbräuchen kommt. Bezüglich der an solche Steuerlager bzw. berechtigten Empfänger zu vergebenden Verbrauchsteuernummern siehe Abschnitt 2. Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerdatenbank.