7.6.5. Österreichische Verbrauchsteuervorschriften, Allgemein 7.6.5.1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) BGBl. Nr. 3/1995 Auf Grund 1. des § 4 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, 2. des § 4 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, 3. des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, 4. des § 4 Abs. 4 des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und 5. des § 6 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird verordnet: § 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach 1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, 2. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, 3. dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zollfrei sind. (2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1, keine Anwendung findet. § 2. (1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen: 1. Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, 2. Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995. (2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt: 1. für Getränke der Unterpositionen 2204 21 90, 2204 29 90, 2205 10 90 und 2205 90 90 der Kombinierten Nomenklatur sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen 2208 10 00 bis 2208 90 79 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlußbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen; 2. für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l; 3. für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l. § 3. Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken gemäß Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen. § 4. Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung angeführt sind. § 5. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 bis 160 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, dass sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen. § 6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet eingebracht werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn die Einfuhr dieser Waren nach §§ 1 bis 3 steuerfrei wäre. § 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union endet, abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet, abgegeben werden sollen, sind von den Verbrauchsteuern befreit, sofern sichergestellt ist, dass die Waren unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland begeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (2) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 1 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Für Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum steuerfreien Verkauf berechtigt sind, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erteilt. (3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Bordverkaufsstellen auf Donauschiffen zwischen der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland und der ersten Anlegestelle im Steuergebiet abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bordverkaufsstellen sind auf Schiffen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt Linz die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Bordverkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. § 8. Die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen bestehenden Befreiungen von den Verbrauchsteuern bleiben unberührt. § 9. Von der Befreiung von den Eingangsabgaben nach § 132 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sind die Verbrauchsteuern ausgeschlossen. § 10. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den Verbrauchsteuergesetzen, zu deren Durchführung sie erlassen wird, in Kraft. 7.5.6.2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Begleitdokumente bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, (Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung), BGBl. Nr. 4/1995 Auf Grund 1. der §§ 34 Abs. 2 und 4, 35 und 45 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, 2. der §§ 19 Abs. 2 und 20 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, 3. der §§ 16 Abs. 2 und 17 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, 4. der §§ 38 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 43 des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994 und 5. der §§ 20 Abs. 2 und 21 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird verordnet: § 1. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Gebiet von EFTA-Ländern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht und wird dabei mit dem Einheitspapier gemäß Artikel 205 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß Artikel 163 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, erklärt, gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Ware" eingetragen werden. § 2. Der Versender hat eine Ablichtung der ersten Ausfertigung des Einheitspapieres zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 3. Der Empfänger von unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat die zweite Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seinem Empfangsvermerk versehen dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Rücklangen an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. § 4. (1) Auf Antrag des Versenders von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, dass andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle auch ohne Ausstellung eines Begleitdokuments in oder durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, sofern Vorschriften dieser Mitgliedstaaten dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Mineralöle unter Steueraussetzung ausgeführt werden. (2) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen. (3) Der Versender ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Versand er von der Ausstellung eines Begleitdokumentes abgesehen hat, besonders kenntlich zu machen. Eine Anzeige nach § 38 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 entfällt. § 5. (1) Auf Antrag des Empfängers von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, dass andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf ein Begleitdokument in das Steuergebiet verbracht werden, sofern Vorschriften des Abgangsmitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Staatsgebiete diese Mineralöle befördert werden, dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere soweit nicht zu befürchten ist, dass die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden. (2) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Empfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen. (3) Der Empfänger ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Verbringung auf ein Begleitdokument verzichtet wurde, besonders kenntlich zu machen. § 6. Werden Erzeugnisse gemäß § 1 des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert, bleiben die Felder 12, 13 und 14 des Begleitdokuments unausgefüllt. § 7. Die Angabe des Alkoholgehaltes in Feld 18a des Begleitdokuments oder in Feld 8 des vereinfachten Begleitdokuments hat entsprechend der Alkoholfeststellung oder der Feststellung des Alkoholgehaltes durch den Inhaber des Betriebes zu erfolgen. § 8. Für die Beförderung von vergälltem Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995 unter Steueraussetzung im Steuergebiet ist das Begleitdokument nicht erforderlich. § 9. Diese Verordung tritt gleichzeitig mit den Verbrauchsteuergesetzen, zu deren Durchführung sie erlassen wird, in Kraft
