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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.2.2. Bewilligung Zum Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung als berechtigter Empfänger ist eine Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung (und den Widerruf) der Bewilligung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäftssitz (damit ist der Ort der Betriebsleitung gemeint) hat. Befindet sich die Betriebsleitung nicht im Steuergebiet, ist der Wohnsitz heranzuziehen. Befindet sich auch kein Wohnsitz im Steuergebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebsort. Auch darin unterscheidet sich der berechtigte Empfänger vom Steuerlager, bei dem sich die Zuständigkeit in erster Linie nach der Lage des Betriebsortes richtet. An dieses Zollamt sind auch der Bewilligungsantrag sowie die (monatlichen) (Steuer)Anmeldungen zu richten und die Steuer zu entrichten. Eine derartige Bewilligung ist nur zu erteilen (Sonderbestimmungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts): wenn Waren nicht nur gelegentlich bezogen werden ("registrierte Wirtschaftsbeteiligte" im Sinne der Systemrichtlinie) Personen oder Personenvereinigungen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen die Sicherheit leisten Vor Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehenden Steuer zu leisten (Sonderbestimmungen für Alkohol). Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den Vorschriften der BAO (§§ 222 und 223). Wird festgestellt, dass eine von einem berechtigten Empfänger bestellte Sicherheit unzureichend geworden ist, ist dieser vom Zollamt aufzufordern, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Sicherheit zu ergänzen oder durch eine anderweitige Sicherheit zu ersetzen. Kommt der berechtigte Empfänger dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nach, ist dies ein Widerrufsgrund. Ist ein Beauftragter zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Im Hinblick darauf, dass durch den Beauftragten ohnedies Sicherheit zu leisten ist, kann in solchen Fällen beim berechtigten Empfänger grundsätzlich auf eine Sicherheit verzichtet werden. und sofern ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss alle Angaben über die für Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten, insbesondere über den Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuern; beizufügen sind Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. wenn Waren im Einzelfall bezogen werden ("nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte" im Sinne der Systemrichtlinie) Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nur im Einzelfall (gelegentlich) unter Steueraussetzung bezogen werden, ist die Erfüllung der obgenannten Voraussetzung mit Ausnahme der Sicherheitsleistung (und zwar in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer) und der Antragstellung nicht erforderlich. Bei der Belieferung eines solchen berechtigten Empfängers hat der Versender außerdem das vorgeschriebene Begleitdokument durch ein weiteres Dokument zu ergänzen, das insbesondere die Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsland (in diesem Fall Österreich) bescheinigt (Artikel 18 Absatz 3 der Systemrichtlinie). Als solche Bescheinigung gilt die Bewilligung, in der daher unbedingt die Menge und die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die darauf entfallende österreichische Verbrauchsteuer und die geleistete Sicherheit festzuhalten sind. Wesentlich ist auch, dass die Anschrift der örtlich zuständigen (die Bewilligung ausstellenden) Verbrauchsteuerbehörde deutlich erkennbar ist. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen über Steuerlager sinngemäß.