7.3.3. Verbrauchsteuergesetze Die in den Verbrauchsteuergesetzen enthaltenen Bestimmungen über die amtliche Aufsicht sind ergänzende Spezialvorschriften zu der in der BAO enthaltenen allgemeinen Regelung der Befugnisse der Abgabenbehörden und definieren den Begriff der "amtlichen Aufsicht". Die Verbrauchsteuergesetze sehen im allgemeinen die nachstehend angeführten Befugnisse der Zollorgane vor. Details und Besonderheiten zu den einzelnen Maßnahmen der amtlichen Aufsicht werden in den Arbeitsrichtlinie zu den jeweiligen Verbrauchsteuervorschriften behandelt. In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt befugt: in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten; Aus der Befugnis zur Nachschau in Transportmitteln ergibt sich auch die Befugnis, Fahrzeuge anzuhalten (ausdrücklich in § 48 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995); Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen; Proben von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie Proben solcher Waren, die zur Verwendung bei der Herstellung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind, oder von Waren, zu deren Herstellung verbrauchsteuerpflichtige Waren verwendet wurden oder verwendet werden konnten, unentgeltlich zu entnehmen; Die den Zollämtern durch einzelne Verbrauchsteuervorschriften eingeräumten Befugnisse zur unentgeltlichen Entnahme von Warenproben gehen über die ihnen nach § 142 Abs. 2 BAO (siehe Abschnitt 7.4.2.) zustehenden hinaus. Der Kreis der in diesen Verbrauchsteuergesetzen aufgezählten Waren ist größer. Nach den Verbrauchsteuervorschriften können außerdem auch Proben von Waren entnommen werden, die sich nicht in der Gewahrsame des Inhabers eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes, sondern zB bei einem Frachtführer oder Spediteur befinden. die Bestände an den vorstehend angeführten Waren festzustellen (siehe dazu auch Abschnitt 7.4.3.); Aus der Befugnis zur Durchführung von Bestandsaufnahmen ergibt sich auch die Befugnis, stichprobenweise die Art (bzw. Steuerklasse, Gattung und Sorte) eines Teiles der vorhandenen Bestände festzustellen; Wegen des Begriffs und der steuerlichen Behandlung von Fehlmengen siehe Abschnitt 7.4.3., Abschnitt 1.1.5. und Abschnitt 1.2.6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; In Ausübung der amtlichen Aufsicht darf in sämtliche Aufschreibungen, also auch in freiwillig geführte, Einsicht genommen werden. Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen kann auch erfolgen, ohne dass eine Prüfung derselben stattfindet; zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; Umschließungen, die zur Aufnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind oder in denen sich diese Waren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen; allenfalls sonstige zur Sicherung der Erfassung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
