Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt: a)Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex; b)sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN- Codes 0803 90 10 befasst; c)sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr; d)sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen; e)sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
