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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 143bAnmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, bei denen keine Gefahr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland(1) (imF ,Protokoll') besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden(*)(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Ein vertrauenswürdiger Händler darf Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, und die aus einem anderen Teil des Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen, mit einem in Anhang B festgelegten spezifischen Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, auch wenn diese Waren in Paketen an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten versandt werden. Die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. Dieser Artikel gilt nicht für Waren, die als ,Waren der Kategorie 1' im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden. (1) Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7). (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26