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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 93 Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert. Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.