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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 27 Zuständige Zollbehörde(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Ist es nicht möglich, die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind.