Anhang 52-03 Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente (*) Bezeichnung des Datenelements Beschreibung 1. Postionsnummer Nummer der Warenposition, die in dem Paket enthalten sind, das Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt 2. Nachweise Falls zutreffend, Verweis auf alle zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen 3. Beförderungspapier Falls verfügbar, Referenznummer des Beförderungspapiers 4. Lokale Referenznummer (LRN) Referenznummer der Paketnachverfolgung 5. Bewilligung Verweis auf die Zulassung, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde 6. Ausführer Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift des im Vereinigten Königreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, der das Paket an die Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland sendet. Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift der Privatperson in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs, die das Paket an einen in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zurücksendet. 7. Einführer Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift der Privatperson (Endverbraucher) mit Wohnsitz in Nordirland, an die das Paket versandt wird. Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland, an den das Paket zurückgesandt wird. 8. Anmelder Person, die die Anmeldung abgibt oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird 9. Vertreter anzugeben, falls vom Anmelder abweichend 10. In Rechnung gestellter Gesamtbetrag Gesamtwert der im Paket enthaltenen Waren 11. Bestimmungsregion Die Bestimmungsregion ist standardmäßig Nordirland 12. Ort der Lieferung Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bekannter Ort, an den das Paket tatsächlich geliefert werden soll. Anzugeben, falls von der Anschrift des Einführers abweichend 13. Rohmasse Gesamtgewicht des Pakets 14. Warenbezeichnung Uncodierte Bezeichnung der Waren, die hinreichend präzise ist, um den Zollbehörden die Identifizierung der Waren zu ermöglichen 15. Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems 6-stellige Warennummer 16. Indikator für Rückwaren Angabe, dass die im Paket enthaltenen Waren als Rückwaren im Sinne von Artikel 138 Buchstabe m gelten (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26
