Abschnitt 3 Erstattung und Erlass Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Verfahren Artikel 92 Antrag auf Erstattung oder Erlass(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde. (2) Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.
