Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen Unterabschnitt 0 Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind Artikel 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.
