Kapitel 2 Versand Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden: a)Strichcode; b)Versandbegleitdokument; c)Versandbegleitdokument-Sicherheit; d)Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens; e)andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.
