Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5801 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5801 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5801 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5802 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5802 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5802 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5803 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5803 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5803 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5803 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5804 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5804 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5804 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (zB Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5805 (a) - bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5805 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5805 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5806 (a) - bedruckt oder gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5806 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5806 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5807 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5807 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5807 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5808 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5808 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5808 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5809 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5809 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5809 (c) - andere Herstellen aus Garnen 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 5811 Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5811 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5811 (b) - getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen ex 5811 (c) - andere Herstellen aus Garnen (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10
