← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unterabschnitt 1 Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen Artikel 38 Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Beantragung des Auskunftsblattes INF 4 kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen und muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen. (2) Das Auskunftsblatt INF 4 muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.