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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024 Titel I Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung (1)Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs. (2)Die Datenanforderungstabellen in Titel II enthalten alle Datenelemente, die für die in diesem Anhang behandelten Anträge und Entscheidungen erforderlich sind. (3)Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden. (4)Die in diesem Anhang festgelegten Datenanforderungen gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform. (5)Datenelemente, die für mehrere Arten von Anträgen und Entscheidungen verwendet werden können, sind in Titel II Abschnitt 1 Gruppe 31-38 dieses Anhangs aufgeführt. (6)Datenelemente für bestimmte Arten von Anträgen und Entscheidungen sind im Abschnitt zu den Datenanforderungen in Titel II Gruppe 42-63 dieses Anhangs aufgeführt. (7)Der Status des in den Datenanforderungstabellen festgelegten Datenelements wird durch die im Abschnitt zu den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs näher erläuterten spezifischen Vorschriften für die einzelnen Datenelemente nicht berührt. Beispielsweise ist D.E. 35 01 080. ,Nämlichkeit der Waren' in der Datenanforderungstabelle in Titel II Gruppe 35 dieses Anhangs für Bewilligungen der aktiven Veredelung (Spalte IPO) und der passiven Veredelung (Spalte OPO) als obligatorisch gekennzeichnet (Status ,A'); bei der aktiven oder passiven Veredelung mit Ersatzwaren sowie bei der passiven Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs gemäß den Anmerkungen in Titel II Gruppe 35 dieses Anhangs sind diese Angaben jedoch nicht zu machen. (8)Die Statuskennzeichnungen (,A', ,B' oder ,C') geben für die in der jeweiligen Datenanforderungstabelle aufgeführten Datenelemente an, ob sie für Anträge (Kennzeichnung ,*', für Entscheidungen (Kennzeichnung ,+') oder für beides (keine spezifische Kennzeichnung) verwendet werden dürfen. (9)Die Tatsache, dass bestimmte Daten nur dann anzugeben sind, wenn die Umstände die erfordern, hat keinen Einfluss auf den in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführten Status. Beispielsweise ist D.E. 35 01 060. ,Ersatzwaren' nur dann zu verwenden, wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird. (10)Die auf Ebene des Datenelements (der Klasse) angewandten Statuskennzeichnungen (,A', ,B' oder ,C') müssen in Verbindung mit den angegebenen möglichen Änderungen auf Ebene des Datenunterelements (Unterklasse oder Attribut) sowie mit den Bestimmungen der nummerierten Fußnote(n) in der Anforderungstabelle in Titel II Abschnitt 2 betrachtet werden. Falls auf Klassenebene ein Status und/oder eine Fußnote angegeben ist, so gilt dies für alle Datenunterklassen bzw. Datenunterelemente, es sei denn, für eine Datenunterklasse bzw. ein Datenunterelement ist ein anderer Status bzw. eine andere Fußnote spezifiziert. Beispielsweise ist bei D.E. 33 02… ,Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung' für die meisten Spalten der Status ,A' auf Klassenebene angegeben, während D.E. 33 02 000 230 ,MwSt.-Nummer' nur für die Spalte AEO erforderlich ist. (11)Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands gemäß Artikel 163 gestellt, ist der in Spalte A163 der Datenanforderungstabelle in Titel II dieses Anhangs festgelegte Datensatz zusätzlich zu den Datenanforderungen der Zollanmeldung vorzulegen, wie in Titel I Kapitel 3 Abschnitte 1, 2 und 11 des Anhangs B für das betreffende Verfahren festgelegt. (12)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Liste der mit dem Status ,B' gekennzeichneten von ihnen benötigten Datenelemente in den Datenanforderungstabellen vor und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. (13)In der Datenanforderungstabelle in Titel II (Datenanforderungen mit Anmerkungen) Abschnitt 2 (Datenanforderungstabelle für Datengruppe 31-38) sind nur die Datenelemente aufgeführt, für die ein tatsächlicher Anforderungsstatus angegeben ist. (14)Für die Anwendbarkeit der Datenanforderungen für die jeweiligen Spalten (Datensätze zu spezifischen Anträgen bzw. Entscheidungen) gelten unterschiedliche Phasen. Die entsprechende Phase ist in Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) dieses Anhangs angegeben. Für die verschiedenen Phasen gelten folgenden Anwendbarkeitsdaten: Phase 0 - ab dem 3. März 2024 Phase 1 - ab dem 11. März 2024 Phase 2 - ab dem 13. März 2025 Phase 3 - ab dem 1. Dezember 2026 Abschnitt 2 Tabelle - Legende Spalten Frühere Spalten- referenz Art des Antrags/der Entscheidung Rechts- grundlage Gruppe, die die betreffenden Datenanforderungen enthält Angabe der Phase gemäß Titel I Abschnitt 1 Nummer 14 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte   BTI 1a Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) Artikel 33 des Zollkodex 42… Phase 0 BOI 1b Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) Artikel 33 des Zollkodex 43… Phase 3 BVI [NEU] Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA) Artikel 35 des Zollkodex 63… Phase 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter   AEO 2 Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Artikel 38 des Zollkodex 44… Phase 2 Zollwertbestimmung   CVA 3 Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Artikel 73 des Zollkodex 45… Phase 2 Gesamtsicherheit und Zahlungsaufschub   CGU 4a Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung Artikel 95 des Zollkodex 46… Phase 1 DPO 4b Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird Artikel 110 des Zollkodex 47… Phase 2 RRM 4c Antrag und Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen Artikel 116 des Zollkodex 48… Phase 2 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Ankunft der Waren   TST 5 Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern Artikel 148 des Zollkodex 49… Phase 2 Zollrechtlicher Status von Waren   RSS 6a Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehrs Artikel 120 50… Phase 2 ACP 6b Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers Artikel 128 51… Phase 2 Zollförmlichkeiten   SDE 7a Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex 52… Phase 2 CCL 7b Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung Artikel 179 des Zollkodex 53… Phase 2 EIR 7c Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Artikel 182 des Zollkodex 54… Phase 2 SAS 7d Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle Artikel 185 des Zollkodex 55… Phase 2 AWB 7e Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Artikel 155 56… Phase 2 Besondere Verfahren   IPO 8a Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex 57… Phase 2 OPO 8b Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex 58… Phase 2 EUS 8c Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 2 TEA 8d Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 2 CWP 8e Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex 59… Phase 2 A163 8f Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, der Endverwendung, der aktiven oder passiven Veredelung in Situationen, in denen Artikel 163 anzuwenden ist Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 163 Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 0 Versand   ACT 9a Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren Artikel 230 des Zollkodex Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 2 ACR 9b Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex 60… Phase 2 ACE 9c Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 2 SSE 9d Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex 61… Phase 2 TRD 9e Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex Spezifische Daten sind nicht erforderlich. Phase 2 ETD 9f Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex 62… Phase 2 Abschnitt 3 Zeichen in den Feldern in Titel II Zeichen Beschreibung des Zeichens A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. C Fakultativ für den Antragsteller: Es liegt im Ermessen des Antragstellers, diese Daten bereitzustellen; die Mitgliedstaaten können sie nicht verlangen. * Dieses Datenelement wird nur für den betreffenden Antrag verwendet. + Dieses Datenelement wird nur für die betreffende Entscheidung verwendet. Wenn weder [*] noch [+] angegeben ist, betrifft die Anforderung sowohl den Antrag als auch die Entscheidung. Wenn für ein spezifisches Datenelement kein Erfordernis festgelegt ist, dann ist dieses Element nicht erforderlich. Abschnitt 4 Datengruppen Gruppe Bezeichnung der Gruppe Verwendete Abkürzung Frühere Titelreferenz 31… Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung ALLE Titel I 32… Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen ALLE Titel I 33… Beteiligte ALLE Titel I 34… Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte ALLE Titel I 35… Nämlichkeit der Waren ALLE Titel I 36… Voraussetzungen und Bedingungen ALLE Titel I 37… Tätigkeiten und Verfahren ALLE Titel I 38… Sonstiges ALLE Titel I 42… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft BTI Titel II 43… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft BOI Titel III 63… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte BVI [NEU] 44… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO Titel IV 45… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind CVA Titel V 46… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung CGU Titel VI 47… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird DPO Titel VII 48… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge RRM Titel VIII 49… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern TST Titel IX 50… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr RSS Titel X 51… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers ACP Titel XI 52… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung SDE Titel XII 53… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung CCL Titel XIII 54… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren EIR Titel XIV 55… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle SAS Titel XV 56… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen AWB Titel XVI 57… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IPO Titel XVII 58… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung OPO Titel XVIII 59… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren CWP Titel XIX 60… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union ACR Titel XX 61… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse SSE Titel XXI 62… Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung ETD [NEU] Abschnitt 5 Nummerierte Fußnoten Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden. Fußnotennummer Beschreibung der Fußnote [1] Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn - die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens für die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden soll; - die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens verwendet werden soll. [2] Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt. [3] Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn a) die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat; b) der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat. [4] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet. [5] Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist. [6] Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt. [7] Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag bzw. einer papiergestützten Entscheidung zu verwenden. [8] Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu verwenden. [9] Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt. [10] Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen: a) Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist; b) Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205. [11] Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der Waren aufgehoben ist. [12] Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung sind diese Daten bei der Veredelung EX/IM nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhrabgaben fällig. Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung sind diese Daten nur bei der Veredelung IM/EX sowie bei Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen obligatorisch. [13] Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist und die Waren ohne Maßnahmen einer Zollstelle überlassen werden. [14] Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen. [15] Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder die Endverwendung zu machen. [16] Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung von Waren einschließt. [17] Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung handelt. [18] Fußnote [18] wird gestrichen. In den Fällen, in denen Fußnote [18] verwendet wurde, gilt Fußnote [12]. [19] Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven Veredelung handelt. [20] Wenn die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person keine natürliche Person ist, so müssen keine Angaben unter ,Nationale Identifikationsnummer' und ,Geburtsdatum' gemacht werden; die EORI-Nummer der für die Zollangelegenheiten zuständigen Person ist anzugeben, sofern sie bekannt ist. [21] Wenn die Aufzeichnungen nicht in den Räumlichkeiten des Inhabers des Verfahrens aufbewahrt werden, ist die Bezeichnung der Räumlichkeiten anzugeben. [22] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. [23] Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird. [24] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. [25] Diese Angaben sind nur im Falle der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der Endverwendung zu machen. [26] Mindestens ein Element (Ortskennung oder Qualifikator) ist bereitzustellen. Im Falle einer Genehmigung, die mehr als nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist auch die Zollstelle anzugeben (außer für die Spalte OPO). Im Falle einer Genehmigung, die nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist die Angabe der Zollstelle optional. [27] Nur im Falle eines Antrags auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung obligatorisch, wenn Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex gilt. [28] Die Kardinalität für dieses Datenelement ist 1x. [29] Dieses Datenelement ist nur zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen. [30] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn in D.E. 58 01 000 312 der Code ,2' angegeben ist. [31] Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn in D.E. 35 01 060… ,Ersatzwaren' angegeben ist, dass Ersatzwaren verwendet werden. D.E. 34 17… ,Frist für die Erledigung' muss für EX/IM angegeben werden und D.E. 58 04… ,Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)' für IM/EX-Fälle (sofern verwendet). [32] Diese Angaben sind nicht vorzulegen, wenn es sich beim Verarbeitungsvorgang um Vernichtung handelt und es keine Veredelungserzeugnisse gibt. Wenn der Verarbeitungsvorgang Vernichtung ist, gibt es keine Veredelungshaupterzeugnisse, sondern nur Veredelungsnebenerzeugnisse. [33] Nur bei verlängerter Verwendungsdauer der Entscheidung (auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex). [34] Diese Angabe ist nicht obligatorisch, wenn der Code der Kombinierten Nomenklatur zur Ermittlung der vollständigen Einreihung der Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen, ausreicht.