Artikel 22 Beschränkung der Anwendung der Vorschriften über Neubewertungen und Aussetzungen(Artikel 23 Absatz 4 des Zollkodex)
Die Artikel 15 bis 18 über die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen finden keine Anwendung auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte.