Artikel 198 Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für a)Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr; b)Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
