Artikel 229 Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b)sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50% der damit hergestellten Waren ausgeführt werden. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
