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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b)Zolllager; c)vorübergehende Verwendung; d)Endverwendung; e)aktive Veredelung; f)passive Veredelung; g)Ausfuhr; h)Wiederausfuhr. (2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.