Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b)Zolllager; c)vorübergehende Verwendung; d)Endverwendung; e)aktive Veredelung; f)passive Veredelung; g)Ausfuhr; h)Wiederausfuhr. (2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.
