Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. L 2024/249 Einleitung: Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in den Tabellen mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitte 1 bis 12 aufgeführt sind. Datenanforderungen Gruppe 11 - Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) 11 01 000 000 Art der Anmeldung Tabelle mit den Datenanforderungen B1 bis B4, C1, H1 bis H8 und I1: (*1) Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen. Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1: Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben. Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen, Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1: Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F23 bis F26 und F33: Anzugeben sind die Nummer des HAWB und des MAWB, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt sind. Liegen die Sammeldaten bei Einreichung nicht vor, kann die betreffende Person alternativ die Nummer des MAWB getrennt und noch bevor die Waren in das Luftfahrzeug verladen werden, angeben. In diesem Fall umfassen die Angaben auch die Nummern aller HAWB, die zum Sammelbeförderungsvertrag gehören. Die Nummer des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F43: Anzugeben ist die Postsendungsnummer (ITMATT-Nummer), die der Position KN 23 entspricht. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F44: Die Postsendungsnummern (ITMATT-Nummer(n)), die der/den Position(en) KN 23 entspricht/entsprechen, die die Waren in dem Postbehälter abdeckt/abdecken, in dem sie befördert werden. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte F50: Diese Angaben beziehen sich auf den Lastwagenfrachtbrief (CMR). Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten G2 bis G5, H1 bis H8, I1 und I2: (*1) Diese Angaben beziehen sich auf das Beförderungspapier, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden. Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der entsprechende Unionscode. 11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten: F10 bis F13, F20, F21, F27 bis F29 und F31: Anzugeben ist die Gesamtrohmasse der von der entsprechenden Sendung betroffenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten: F11, F14, F15, F20, F22 bis 24, F26, F27, F30, F31, F32, F33, F43, F50, F51, G4 Anzugeben ist die Gesamtrohmasse der von der entsprechenden Sendung betroffenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H6, H8, I1 und I2: (*1) Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen: Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1, A2, E1, E2, G4 und G5: Soweit möglich, kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf der Ebene der Sammelsendung / Sammelsendungsposition / Einzelsendung / Einzelsendungsposition angeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, D1 bis D3, H1 bis H8, I1 und I2: (*1) Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten: F11, F12, F13, F20, F21, F27 bis F29 und F31: Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten: F10, F11, F14, F15, F20, F22 bis 24, F26, F27, F30, F31, F32, F33, F50, F51 Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode. 11 03 000 000 Positionsnummer Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten H1 und H3 bis H5 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2: Es sind die Begriffsbestimmungen für D.E. 19 05 000 000 ,Abgangstransportmittel' zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F: Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G2: Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechend ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, E1, H1 bis H8 und I1: Nummer der in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren enthaltenen Warenposition. Es handelt sich um eine in der gesamten Anmeldung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten C2 und I2: Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 und D2: Nummer der in der Anmeldung auf Einzelsendungsebene, der summarischen Anmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren enthaltenen Warenposition. Es handelt sich um eine für die gesamte Einzelsendung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position pro Einzelsendung um 1 erhöht wird. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F10 bis F15, F20 bis F24 und F26 bis F34, F50, F51, E2, G4, G5: Nummer der Warenposition für jede Sendung, die Gegenstand der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder der Meldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte F43: Den Waren in der betreffenden CN23 zugewiesene Positionsnummer. 11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte A2: Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist anzugeben, ob sich die summarische Ausgangsanmeldung auf eine Expresssendung bezieht. Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F10 bis F51, G4 bis G5: Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der jeweilige vom Anmelder eingereichte Datensatz oder die entsprechende Kombination von Datensätzen anzugeben. 11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Angabe des entsprechenden Codes. 11 06 000 000 Teilsendung: Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Geben Sie an, ob die Sendung, auf die sich das betreffende Beförderungspapier bezieht, aufgeteilt wurde. 11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Angabe des entsprechenden Codes. 11 06 002 000 Frühere MRN Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Geben Sie die der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) zugewiesene MRN an, die zuerst für die betreffende Sendung (Sammelsendungsebene) eingereicht wurde. 11 07 000 000 Sicherheit Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit EXS oder ENS kombiniert ist. 11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält. 11 09 000 000 Verfahren : Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden. 11 09 001 000 Beantragtes Verfahren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist das Zollverfahren anzugeben, in das die Waren übergeführt werden. 11 09 002 000 Vorhergehendes Verfahren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist das Zollverfahren anzugeben, in dem sich die Waren vorher befanden. 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Es ist der entsprechende Unionscode oder der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehene Code für das zusätzliche Verfahren anzugeben. 11 11 000 000 Positionsnummer gemäß Anmeldung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Es handelt sich um eine in der gesamten Anmeldung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird.
