Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden: a)in Artikel 137 genannte Waren; b)tragbare Musikinstrumente von Reisenden. c)Briefsendungen; d)Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind; e)Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen; f)Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt. (*) (2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet. (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
