Artikel 15 Neubewertung einer Entscheidung(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor: a)wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken; b)wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat; c)wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen. (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.
