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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 205 Ort der Beantragung(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen. (2) Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.