Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen bei den Zollbehörden Artikel 3 Dateninhalt des EORI-Eintrags(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. L 2024/249
