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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen bei den Zollbehörden Artikel 3 Dateninhalt des EORI-Eintrags(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. L 2024/249