Unterabschnitt 4 Ablauf des Verfahrens Artikel 238 In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "TA" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten. (2) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
