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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seweg(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben: a)für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen; b)für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union; c)spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus i)Grönland, ii)den Färöern, iii)Island, iv)Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer, v)allen Häfen Marokkos; vi)Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man; (*) d)für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union. (*) Laut Verordnung (EU) 2020/2191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2020, ABl. Nr. L 434 vom 23.12.2020, S. 8