Abschnitt XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder -wiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, Teile davon Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt (1) Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern die Endbearbeitung die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste. (2) Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren. Definition des Begriffs ,Montage von Halbleitererzeugnissen' Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ,Montage von Halbleitererzeugnissen' bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung. Anmerkungen zum Kapitel Anmerkung 1: Sammlung von Teilen Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten. Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre. Anmerkung 3: Zerlegen von Waren Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise ein anderes Ursprungsland nach. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln ex 8443 Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten CTH ex 8473 Speichermodule CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen ex 8482 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert Herstellen durch Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile davon und Zubehör für diese Geräte Primärregel: Teile und Zubehör, aus Rohlingen hergestellt (1) Ursprungsland von Waren, die aus Rohlingen hergestellt werden, die in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in dieselbe Position, Unterposition oder Unterteilung eingereiht sind wie die vollständigen oder fertigen Waren, ist das Land, in dem die Endbearbeitung des Rohlings stattfand, sofern diese die Gestaltung der endgültigen Form durch die Entfernung von Material (über bloßes Honen und/oder Polieren hinaus) oder durch formgebende Verfahren wie Biegen, Hämmern, Pressen oder Prägen umfasste. (2) Absatz 1 gilt für Waren, die in Bestimmungen für Teile oder Teile und Zubehör eingereiht werden können, einschließlich speziell unter diesen Bestimmungen genannter Waren. Definition des Begriffs ,Montage von Halbleitererzeugnissen' Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ,Montage von Halbleitererzeugnissen' bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung. Anmerkungen zum Kapitel Anmerkung 1: Sammlung von Teilen Ergibt sich eine Änderung der Einreihung aus der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2(a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Bezug auf Sammlungen von Teilen, die als nicht zusammengesetzte Waren einer anderen Position oder Unterposition gestellt werden, behalten die einzelnen Teile den Ursprung, den sie vor Herstellung dieser Sammlung hatten. Anmerkung 2: Montage der Sammlung von Teilen Ursprungsland von Waren, die aus einer Sammlung von Teilen zusammengesetzt sind, welche in Anwendung der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 wie die zusammengesetzte Ware eingereiht sind, ist das Land der Montage, vorausgesetzt, die Montage hätte die Primärregel für die Ware erfüllt, wenn jedes der Teile gesondert und nicht als Sammlung gestellt worden wäre. Anmerkung 3: Zerlegen von Waren Eine Änderung der Einreihung, die sich aus dem Zerlegen von Waren ergibt, gilt nicht als die aufgrund der Regel in der Tabelle der Listenregeln verlangte Änderung. Ursprungsland der aus den Waren ausgebauten Teile ist das Land, in dem die Teile ausgebaut wurden, es sei denn, der Einführer, der Ausführer oder eine andere Person mit begründetem Interesse an der Bestimmung des Ursprungs der Teile weist auf der Grundlage nachprüfbarer Beweise, wie Ursprungskennzeichnungen auf dem Teil selbst oder Dokumenten, ein anderes Ursprungsland nach. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln ex 8501 Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium CTH, außer von Position 8541 ex 8523 59 Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen ex 8525 80 Bildgebende Halbleiterkomponente CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert. CTH, außer von Position 8529 8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät. CTH, außer von Position 8529 8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V. CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen ex 8536 Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger CTH, außer von Position 8538; oder Montage von Halbleitererzeugnissen 8541 Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Wandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch andere Leuchtdioden (LED) enthaltend; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle. (*) Wie für die Teilpositionen angegeben ex 8541 (a) Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium CTH ex 8541 (b) andere CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen 8542 Elektronische integrierte Schaltungen CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen ex 8548 90 SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10
