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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 62 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c)Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d)Bügeln von Textilien und Textilwaren; e)einfaches Anstreichen oder Polieren; f)Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis); g)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker; h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien; n)einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; o)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p)Schlachten von Tieren; q)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.