← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex) In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme: a)wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission nicht angenommen wird; b)wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen; c)wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft; d)wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird. e)bei einer Entscheidung gemäß Artikel 18a Absatz 1. (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Jänner 2024, ABl. Nr. L 2024/1072