Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung Unterabschnitt 1 Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband Artikel 87 Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 des Zollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
